5.1 Teilt der Kunde auftretende Mängel dem Softwarehersteller nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.
5.2 Tritt an den vom Softwarehersteller gelieferten Werken oder Dienstleistungen ein Mangel auf, wird der Softwarehersteller diese innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).
5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
5.4 Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werken oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse oder Bearbeitungsaufwendungen durch den Softwarehersteller nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.
5.5 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an den Softwarehersteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.
5.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.